Ausschüsse Geschäftsordnung

 
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Pfarrgemeinderäte und Dekanatsräte in der Erzdiözese Freiburg vom 19. März 2015
 
"§ 16 Ausschüsse

 (1) Soweit ein Rat Ausschüsse bildet, werden deren Mitglieder nach Maßgabe der jeweiligen Satzung vom Vorstand berufen. Den Auftrag für die Tätigkeit des Ausschusses erteilt der Rat. Er nimmt auch die Arbeitsberichte der Ausschüsse entgegen.

(2) Jeder Ausschuss wählt aus dem Kreise seiner Mitglieder mit der Mehrheit der Stimmen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung. Gehört eine dem Ausschuss vorsitzende Person nicht dem Rat an, so ist sie mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Rates einzuladen, um dort den Arbeitsbericht des Ausschusses vorzulegen.

(3) Die Sitzungen der Ausschüsse werden von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Sie sind nicht öffentlich.

(4) Der Vorstand des Rates erhält die Sitzungseinladung und das Protokoll zur Kenntnis. Jedes Vorstandsmitglied kann an einer Ausschusssitzung mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 17 Amtsdauer
Soweit in den jeweiligen Satzungen nichts anderes geregelt ist, bleiben die Mitglieder der Organe des Rates im Amt, bis sich der neue Rat konstituiert hat."
 

§14 PGR
 
  1. "Der Pfarrgemeinderat kann zur Vorbereitung oder Durchführung seiner Beschlüsse ständige Ausschüsse oder Ausschüsse auf Zeit einsetzen. Er kann in die Ausschüsse auch Personen berufen, die nicht Mitglieder des Pfarrgemeinderates sind.
  2. (2)  Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Für die Öffentlichkeit bestimmte Stellungnahmen dürfen nur mit Zustimmung des Pfarrgemeinderates abgegeben werden.
  3. (3)  Der Pfarrgemeinderat kann ferner einzelne Personen mit besonderen Aufgaben betrauen."